Satzung

Informationspflichten Art 13 14 DSGVO EKVA 2022

Beitragsordnung des Eiskunstlaufverein Aachen nach MV 25.09.2023 

Unsere Satzung:

Eiskunstlaufverein Aachen „EKVA“

Satzung

§ 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft.

1) Der Name des Vereins lautet ”Eiskunstlaufverein Aachen” (EKVA). Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz e.V.

2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 01.01. bis zum 31.12. des entsprechenden Jahres.

4) Der Verein ist Mitglied im Landes-Eissport-Verband (LEV) Nordrhein-Westfalen e.V. und wird von diesem in der Deutschen Eislauf-Union e.V. vertreten.

§ 2. Zweck des Vereins.

1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Tätigkeit des Vereins, z. B. Teilnahme an den Prüfungen und Wettkämpfen im Bereich Eiskunstlauf.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die „Stiftung Deutscher Sporthilfe e. V. “ in Frankfurt, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3. Erwerb der Mitgliedschaft.

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,

2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein ordentlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand geschickt werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

3) Der Vorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme in den Verein nach freiem Ermessen. Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet die nächste Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Verein verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4) Die vorläufige Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand sowie mit dem Eingang der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages.

5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen.

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft.

1) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von einem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Für die Kündigung der Mitgliedschaft gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten.

2) Ein Mitglied kann durch den Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden den nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt, kann es durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zu der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5. Mitgliedsbeiträge.

1) Bei der Aufnahme ist dem Verein eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereines können Umlagen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2) Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3) Die Mitgliedsbeiträge werden generell per Lastschrift eingezogen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Mitgliedsbeitrag vier Wochen vor Fälligkeit an ein Vorstandsmitglied direkt bezahlt werden.

4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

5) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise stunden oder erlassen.

§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder.

1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu betreiben, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

 

§ 7. Organe des Vereins.

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8. Vorstand: Zusammensetzung und Vertretung.

1)    Der Vorstand besteht aus
a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart                                                                                     d) dem Schriftführer

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten. Zwei Unterschriften genügen für die Vertretung des Vereins.

3) Im Innenvermächtnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung für ein Vorstandsmitglied übernimmt, wenn dieser die Vorstandsarbeit nicht ausführen kann. Die Dauer der Vertretung endet spätestens mit der Amtsdauer des zu vertretenden Vorstandsmitgliedes.

§ 9. Zuständigkeit des Vorstandes.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

3) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

4) Beschlussfassung über die vorläufige Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

§ 10. Wahl und Amtsdauer des Vorstandes.

1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr – gerechnet von der Wahl an – gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur volljährige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger wählen.

 

§ 11. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1.Vorsitzenden – bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden – in der Regel mit angekündigter Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1.Vorsitzende – bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – sowie mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beischließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 12. Die Mitgliederversammlung.

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) – Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes – Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes – Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern

3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im zweiten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

4) Jede Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per Email einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

6) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung beschließen, Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen

7) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

8) Die Beschlüsse der Mitglieder sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

 

§ 13. Haftung.

Der Verein haftet nicht für Beschädigungen und Diebstähle innerhalb und außerhalb der Sportstätten (Eishallen).

§ 14. Unterwerfungsklausel.

Der Verein erkennt die Satzung und Spielordnungen des Landes-Eissport-Verbandes Nordrhein Westfalen e.V. und des übergeordneten Bundesfachverbandes (Deutsche Eislauf-Union e.V.) in der jeweils gültigen Form an. Er unterwirft sich der Gerichtsbarkeit des Landes-Eissport-Verbandes Nordrhein Westfalen e.V.